Smartwatch in der Schule: Die übersehene Lücke im Handyverbot
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Smartwatches in der Schule: So schließen Schulen die Lücke im Handyverbot
Stand: 5. August 2026
Das Smartphone ist ausgeschaltet und weggepackt – doch am Handgelenk vibriert die nächste Nachricht. Immer mehr Schülerinnen und Schüler tragen Smartwatches, die je nach Modell Nachrichten anzeigen, Telefonate ermöglichen, Sprachassistenten nutzen, Notizen speichern oder auf das Internet zugreifen können.
Damit kann eine Smartwatch nahezu dieselben Probleme verursachen, die eine schulische Handyregel eigentlich lösen soll. Wer in der Schulordnung ausschließlich von „Handys“ oder „Mobiltelefonen“ spricht, riskiert deshalb unnötige Diskussionen und Regelungslücken.
Die Lösung ist nicht zwingend eine eigene Smartwatch-Ordnung. Schulen sollten ihre Regeln vielmehr technologieoffen formulieren und alle privaten mobilen digitalen Endgeräte sowie Wearables erfassen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Schulrecht ist in Deutschland Ländersache. Maßgeblich sind das jeweilige Landesschulrecht, Prüfungsordnungen, die Schulordnung und die Umstände des Einzelfalls.
Das Wichtigste in Kürze
- Schulen können die private Nutzung von Smartwatches während des Unterrichts und des Schulalltags einschränken.
- Ob und wie weit das Verbot reicht, hängt vom jeweiligen Bundesland und von der Schulordnung ab.
- Ein Nutzungsverbot ist rechtlich nicht automatisch dasselbe wie ein vollständiges Mitbringverbot.
- Die Schulordnung sollte nicht nur „Handys“, sondern alle mobilen digitalen Endgeräte und Wearables erfassen.
- In Prüfungen können Smartwatches wie Smartphones als unerlaubte Hilfsmittel behandelt und vollständig aus dem Zugriffsbereich entfernt werden.
- Medizinisch erforderliche Geräte und begründete Notfälle benötigen klar geregelte Ausnahmen.
- Verschließbare Handytaschen ermöglichen es, Smartphone und Smartwatch gemeinsam sicher aufzubewahren, ohne dass die Schule sämtliche Geräte zentral einsammeln muss.
Warum Smartwatches ein Handyverbot unterlaufen können
Eine klassische Armbanduhr zeigt die Uhrzeit. Eine moderne Smartwatch kann deutlich mehr. Je nach Modell und Ausstattung stehen unter anderem folgende Funktionen zur Verfügung:
Nachrichten und Telefonate
Smartwatches können Nachrichten, E-Mails und Anrufe empfangen. Modelle mit eigener SIM oder eSIM funktionieren teilweise unabhängig vom Smartphone. Das Handy kann daher ausgeschaltet im Rucksack liegen, während die Kommunikation am Handgelenk weiterläuft.
Sichtbare und spürbare Benachrichtigungen
Eine Smartwatch muss nicht klingeln, um abzulenken. Schon eine Vibration, ein aufleuchtendes Display oder der kurze Blick auf eine Nachricht unterbricht die Aufmerksamkeit. Weil die Uhr direkt am Körper getragen wird, ist die Nutzung zudem weniger auffällig als der Griff zum Smartphone.
Internet, Apps und Sprachassistenten
Viele Smartwatches bieten Zugriff auf Kalender, Nachrichten, Karten, Suchfunktionen, Sprachassistenten oder weitere Apps. Zunehmend kommen KI-gestützte Funktionen hinzu. Der konkrete Funktionsumfang unterscheidet sich allerdings stark nach Modell und Einrichtung.
Notizen und gespeicherte Informationen
Auch ohne aktive Internetverbindung können lokal gespeicherte Notizen, Bilder, Formeln, Termine oder andere Informationen abrufbar sein. Für Prüfungen reicht ein bloßer Flugmodus deshalb regelmäßig nicht aus.
Kamera, Mikrofon und Fernsteuerung
Einige Kinder-Smartwatches und Wearables verfügen über Kameras oder Aufnahmefunktionen. Andere können die Kamera eines gekoppelten Smartphones steuern. Nicht genehmigte Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen können Persönlichkeitsrechte von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften verletzen. Das nordrhein-westfälische Schulministerium weist bei Smartwatches ausdrücklich auf Risiken durch Mithörfunktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Personen hin.
Sind Smartwatches in der Schule verboten?
Ein einheitliches bundesweites Smartwatch-Verbot gibt es nicht. Schulrecht wird von den Bundesländern geregelt. Inzwischen beziehen jedoch mehrere Länder Smartwatches ausdrücklich in ihre gesetzlichen Regelungen oder ministeriellen Empfehlungen ein.
Beispiele aus den Bundesländern
BundeslandRegelung für Smartwatches und mobile EndgeräteBaden-WürttembergSeit dem 10. Dezember 2025 müssen Schulen verbindliche Regeln für privat mitgeführte mobile digitale Endgeräte entwickeln. Der Begriff umfasst ausdrücklich Smartphones, Tablets, Smartwatches und andere internetfähige tragbare Geräte. Spätestens zu Beginn des Schuljahres 2026/27 sollen gültige Regelungen bestehen.HessenSeit dem Schuljahr 2025/26 ist die private Verwendung mobiler digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig. Smartwatches werden ausdrücklich erfasst. Das Mitführen bleibt erlaubt; die Schulordnung kann die konkrete Aufbewahrung regeln.SachsenSeit dem 1. Februar 2026 gilt in Grundschulen sowie in den entsprechenden Primarstufen ein Nutzungsverbot für private mobile Endgeräte. Nach der offiziellen Erläuterung werden Smartphones, Tastentelefone, Smartwatches und ähnliche Geräte gleichermaßen erfasst.Nordrhein-WestfalenSchulen sollen eigene altersgerechte Regeln in der Schulordnung festlegen. Für Grundschulen empfiehlt das Ministerium, die private Nutzung von Handys und Smartwatches während des gesamten Schultags nicht zu erlauben. Für Prüfungen kann die Abgabe ausdrücklich angeordnet werden.
Diese Beispiele zeigen den Trend: Schulische Regeln richten sich zunehmend nicht mehr nur gegen das klassische Mobiltelefon, sondern gegen die private Nutzung mobiler digitaler Endgeräte insgesamt.
Eine vollständige Übersicht finden Sie in unserer Bundesland-Übersicht zu Handyverboten an Schulen.
Nutzungsverbot ist nicht gleich Mitbringverbot
Für eine rechtssichere und verhältnismäßige Schulordnung ist die Unterscheidung besonders wichtig:
- Ein Nutzungsverbot untersagt, das Gerät während bestimmter Zeiten oder in bestimmten Bereichen zu verwenden.
- Eine Aufbewahrungsregel legt fest, dass das Gerät ausgeschaltet und nicht zugriffsbereit verwahrt werden muss.
- Ein Mitbringverbot untersagt bereits, das Gerät überhaupt mit auf das Schulgelände zu bringen.
Ein vollständiges Mitbringverbot kann rechtlich problematischer sein, weil das Gerät auch auf dem Schulweg benötigt werden kann. Das Kultusministerium Baden-Württemberg hält ein generelles schulisches Mitbringverbot beispielsweise nicht für zulässig. Auch Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass ein pauschales Mitnahmeverbot für Smartwatches regelmäßig unverhältnismäßig sein dürfte.
Für viele Schulen ist deshalb folgende Lösung praktikabler:
Das Gerät darf mitgebracht werden, darf während der festgelegten Schulzeit aber nicht privat genutzt werden und muss ausgeschaltet sowie nicht zugriffsbereit aufbewahrt werden.
So bleibt die Erreichbarkeit auf dem Schulweg erhalten, ohne dass das Gerät während des Unterrichts oder in den Pausen verfügbar ist.
Warum „Smartwatch auf lautlos“ nicht ausreicht
Eine Regel wie „Smartwatches müssen lautlos sein“ löst das eigentliche Problem nicht. Auch im lautlosen Modus können Nachrichten angezeigt, Notizen geöffnet oder andere Funktionen genutzt werden.
Auch Flugmodus und Schulmodus haben Grenzen:
- Lokal gespeicherte Inhalte bleiben häufig erreichbar.
- Uhrzeit, Notizen, Rechner und Apps können weiterhin funktionieren.
- Der Modus kann am Gerät möglicherweise wieder deaktiviert werden.
- Lehrkräfte können im Unterricht kaum kontrollieren, welche Funktionen tatsächlich aktiv sind.
Eine klare Regel sollte deshalb nicht nur die Datenverbindung betreffen, sondern auch den physischen Zugriff auf das Gerät.
Musterklausel für die Schulordnung
Eine technologieoffene Formulierung verhindert, dass die Schulordnung bei jeder neuen Gerätegeneration erneut geändert werden muss.
Musterformulierung
Private mobile digitale Endgeräte und Wearables
Die private Nutzung mobiler digitaler Endgeräte sowie funk-, internet- oder aufnahmefähiger Wearables ist während der von der Schule festgelegten Zeiten und in den festgelegten Bereichen untersagt.
Erfasst sind insbesondere Smartphones, Mobiltelefone, Tablets, Smartwatches, digitale Brillen, kommunikationsfähige Fitnessuhren, Kopfhörer und vergleichbare Geräte, die digitale Inhalte anzeigen, speichern, übertragen oder aufzeichnen können.
Mitgeführte Geräte sind ausgeschaltet und nicht zugriffsbereit in der von der Schule vorgesehenen Weise aufzubewahren. Smartwatches und vergleichbare Wearables dürfen während dieser Zeit nicht am Körper getragen werden.
Die Schule kann die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken ausdrücklich gestatten. Ausnahmen aus medizinischen Gründen, zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, in Notfällen oder in begründeten Einzelfällen werden gesondert geregelt.
Für Klassenarbeiten, Klausuren und Abschlussprüfungen gelten ergänzende Prüfungsbestimmungen.
Die konkrete Formulierung sollte anschließend an das jeweilige Landesrecht, die Schulform, Altersstufen und das pädagogische Konzept angepasst werden.
Was sollte die Schule zusätzlich festlegen?
Eine gute Regel beantwortet nicht nur die Frage, ob eine Smartwatch benutzt werden darf. Sie erklärt auch, wie der Schulalltag konkret funktioniert.
1. Zeitlicher Geltungsbereich
Die Schule sollte eindeutig bestimmen, wann die Regel beginnt und endet:
- beim Betreten des Schulgeländes,
- mit Beginn der ersten Unterrichtsstunde,
- während der Pausen und Freistunden,
- in der Mensa und Ganztagsbetreuung,
- bei schulischen Veranstaltungen,
- bis zum Verlassen des Schulgeländes.
Je genauer der Zeitraum beschrieben ist, desto weniger Diskussionen entstehen.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Auch der räumliche Bereich sollte klar sein. Dazu können Schulgebäude, Schulhof, Sporthallen, Mensa, Bibliothek und weitere schulisch genutzte Flächen gehören.
3. Form der Aufbewahrung
Die Schule sollte festlegen, ob Geräte:
- ausgeschaltet im Rucksack,
- in einer zentralen Sammelstelle,
- in einem Schließfach,
- in einer Handygarage oder
- in einer persönlichen verschließbaren Handytasche
aufbewahrt werden.
4. Vorgehen bei Verstößen
Konsequenzen sollten vorher bekannt, abgestuft und verhältnismäßig sein. Je nach Landesrecht kommen beispielsweise eine Ermahnung, die vorübergehende Wegnahme des Geräts oder weitere erzieherische Maßnahmen infrage.
In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wird die vorübergehende Einziehung bei Regelverstößen ausdrücklich als mögliche Maßnahme genannt. Im Regelfall soll das Gerät am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden; bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können je nach Rechtslage weitere Schritte möglich sein.
5. Ausnahmen und Zuständigkeiten
Die Schule sollte bestimmen:
- Wer eine Ausnahme genehmigen darf,
- wie medizinische Gründe nachgewiesen werden,
- wie Eltern ihr Kind im Notfall erreichen,
- wie Schülerinnen und Schüler bei kurzfristigen Änderungen Kontakt aufnehmen können,
- wie mit Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes umgegangen wird.
Drei Möglichkeiten der praktischen Umsetzung
Gerät ausgeschaltet im Rucksack
Diese Lösung ist einfach und verursacht kaum organisatorischen Aufwand. Sie ist jedoch schwer zu kontrollieren. Insbesondere eine Smartwatch kann weiterhin am Handgelenk getragen oder unauffällig genutzt werden.
Zentrales Einsammeln oder Schließfächer
Zentrale Sammelstellen schaffen einen klaren Abstand zum Gerät. Gleichzeitig benötigt die Schule geregelte Abläufe für Annahme, Zuordnung, Aufbewahrung und Rückgabe. Bei vielen Schülerinnen und Schülern kann daraus ein erheblicher täglicher Aufwand entstehen.
Persönliche verschließbare Handytaschen
Bei einer verschließbaren Handytasche bleibt das Gerät bei der Schülerin oder dem Schüler, kann während des Schultags aber nicht genutzt werden. Smartphone und Smartwatch können gemeinsam verstaut werden.
Damit verbindet das System zwei Ziele:
- Das Gerät bleibt für den Schulweg verfügbar.
- Während der Schulzeit besteht kein unmittelbarer Zugriff.
LOCKSTA Cases sind für gängige Smartphone-Größen einschließlich Handyhülle ausgelegt und bieten zusätzlich Platz für eine Smartwatch. Die Tasche wird zu Beginn der festgelegten handyfreien Zeit verschlossen und am Ende des Schultags an einem vorgesehenen Opener wieder geöffnet. Dadurch entfällt das tägliche zentrale Einsammeln und Sortieren der Geräte.
Smartphone und Smartwatch gemeinsam verwahren
Soll eine Schule ihr Handyverbot konsequent auf Smartwatches ausweiten, sollte die Uhr nicht einfach am Handgelenk im Schulmodus verbleiben.
Ein klarer Ablauf kann so aussehen:
- Smartphone wird ausgeschaltet.
- Smartwatch wird ausgeschaltet und vom Handgelenk genommen.
- Beide Geräte werden gemeinsam in der persönlichen Handytasche verstaut.
- Die Tasche wird verschlossen und bleibt bei der Schülerin oder dem Schüler.
- Nach Ende der festgelegten Zeit wird sie an einer Öffnungsstation entriegelt.
Damit gilt für beide Geräte derselbe Prozess. Lehrkräfte müssen nicht im Einzelfall beurteilen, ob eine Uhr tatsächlich nur die Zeit anzeigt oder weitere Funktionen aktiviert sind.
Bei sehr großen Smartphones, besonders voluminösen Schutzhüllen oder großen Uhrenmodellen empfiehlt sich vor der flächendeckenden Einführung ein Praxistest mit den an der Schule üblichen Geräten.
Welche Handytasche ist für Smartwatches sinnvoll?
Standard Case
Das Standard Case verhindert den unmittelbaren Zugriff auf Smartphone und Smartwatch. Für den normalen Schulalltag ist dies häufig der entscheidende Punkt: Die Geräte bleiben physisch verschlossen und können nicht spontan genutzt werden.
Signal Blocking Case
Das Signal Blocking Case schirmt zusätzlich einen großen Teil der Mobilfunk-, WLAN- und Bluetooth-Verbindungen ab. Das kann für Schulen interessant sein, die neben dem physischen Zugriff auch eingehende Verbindungen reduzieren möchten.
Die Signalabschirmung ersetzt jedoch nicht den physischen Verschluss. Auch ohne Verbindung können sich gespeicherte Notizen, Bilder oder andere Inhalte auf einem Gerät befinden. Für Prüfungssituationen sollte daher immer entscheidend sein, dass Schülerinnen und Schüler keinen Zugriff auf das Gerät haben.
Mehr Informationen finden Sie unter LOCKSTA Handytaschen für Schulen.
Smartwatches bei Klassenarbeiten und Prüfungen
Für Prüfungen sollten strengere Regeln gelten als im normalen Schulalltag. Eine Smartwatch kann bereits wegen ihrer Speicher-, Anzeige- oder Kommunikationsmöglichkeiten als unerlaubtes Hilfsmittel relevant sein.
Eine praktikable Prüfungsregel lautet:
Sämtliche mobilen digitalen Endgeräte und Wearables müssen vor Beginn der Prüfung ausgeschaltet, vom Körper entfernt und außerhalb des Zugriffsbereichs verwahrt werden. Dies gilt insbesondere für Smartphones, Smartwatches, Kopfhörer und vergleichbare Geräte.
Das nordrhein-westfälische Schulministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Prüfungen die Abgabe von Handys und Smartwatches angeordnet werden kann. Wird ein Gerät entgegen einer solchen Anordnung nicht abgegeben, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden. Entscheidend bleibt die jeweilige Prüfungsordnung.
Eine Smartwatch lediglich mit dem Display nach unten auf den Tisch zu legen, reicht deshalb nicht aus.
Was gilt bei medizinisch notwendigen Smartwatches?
Medizinische und behinderungsbedingte Ausnahmen müssen von Beginn an mitgedacht werden. Digitale Geräte können beispielsweise zur Anzeige von Glukosewerten, zur Kommunikation mit medizinischen Sensoren oder als barrierefreie Assistenz benötigt werden.
Hessen und Sachsen nennen medizinische Gründe, chronische Erkrankungen und die Barrierefreiheit ausdrücklich als mögliche Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen.
Eine gute Schulordnung sollte daher regeln:
- welche Nachweise erforderlich sind,
- wer die Nutzung genehmigt,
- welche Funktionen benötigt werden,
- ob das Gerät dauerhaft am Körper getragen werden muss,
- wie Lehrkräfte über die Ausnahme informiert werden.
Medizinisch notwendige Nutzung sollte nicht mit privater Kommunikation gleichgesetzt werden.
Erreichbarkeit im Notfall
Eltern müssen ihr Kind nicht während jeder Unterrichtsminute direkt über eine Smartwatch erreichen können. Entscheidend ist, dass die Schule einen zuverlässigen Kommunikationsweg definiert.
In der Regel erfolgt die Kontaktaufnahme über das Sekretariat oder eine andere festgelegte schulische Stelle. Schülerinnen und Schüler sollten ihr Gerät nach Erlaubnis einer Lehrkraft nutzen können, wenn beispielsweise ein Schulbus ausfällt, eine Veranstaltung später endet oder ein anderer begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Auch bei der Verwendung verschließbarer Handytaschen kann die Schule Taschen im Notfall innerhalb kurzer Zeit mit einem Opener öffnen.
Die Kommunikationswege sollten im Elternbrief klar erklärt werden. Das reduziert die Sorge, ein Kind sei durch die Handy- oder Smartwatch-Regel grundsätzlich nicht mehr erreichbar.
Sind GPS-Smartwatches für Kinder verboten?
Nicht jede GPS-Uhr oder Kinder-Smartwatch ist verboten. Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen grundsätzlich zulässigen Funktionen wie der Ortung und verbotenen Abhörfunktionen.
Problematisch sind Modelle, die es einer anderen Person ermöglichen, unbemerkt die Umgebung und Gespräche des Kindes mitzuhören. Solche Funktionen werden beispielsweise als „Voice Monitoring“, „Babyphonefunktion“ oder „One-way Conversation“ bezeichnet. Kinderuhren mit einer derartigen Abhörfunktion gelten als verbotene Telekommunikationsanlagen.
Unabhängig von der Zulässigkeit des Geräts kann seine private Nutzung in der Schule durch das jeweilige Landesrecht oder die Schulordnung eingeschränkt sein.
Häufige Fragen zu Smartwatches in der Schule
Darf die Schule Smartwatches verbieten?
Die Schule kann die private Nutzung von Smartwatches einschränken oder untersagen, soweit das jeweilige Landesrecht dies ermöglicht und die Regel verhältnismäßig ausgestaltet ist. In mehreren Bundesländern werden Smartwatches ausdrücklich als mobile digitale Endgeräte erfasst.
Darf eine Smartwatch mit in die Schule gebracht werden?
Das hängt von der jeweiligen Regelung ab. Häufig bleibt das Mitbringen erlaubt, während die Nutzung untersagt und eine ausgeschaltete, nicht zugriffsbereite Aufbewahrung vorgeschrieben wird.
Reicht der Schulmodus einer Smartwatch aus?
Für manche Schulkonzepte kann ein Schul- oder Flugmodus vorgesehen werden. Er verhindert jedoch nicht zwangsläufig den Zugriff auf lokal gespeicherte Inhalte und kann je nach Gerät wieder deaktiviert werden. Eine physische Aufbewahrung außerhalb des Zugriffs ist eindeutiger.
Muss die Smartwatch vom Handgelenk genommen werden?
Soll die private Nutzung zuverlässig ausgeschlossen werden, sollte die Smartwatch nicht am Handgelenk verbleiben. Die Schulordnung sollte dies ausdrücklich festlegen.
Darf eine Lehrkraft die Smartwatch einziehen?
Bei einem Verstoß gegen eine wirksame Schulregel kann je nach Landesrecht eine vorübergehende Wegnahme als erzieherische Maßnahme zulässig sein. Dauer und Rückgabe müssen verhältnismäßig sein.
Darf eine Smartwatch bei einer Prüfung getragen werden?
Die Schule beziehungsweise die Prüfungsordnung kann verlangen, dass Smartwatches vor Prüfungsbeginn abgegeben oder außerhalb des Zugriffsbereichs verwahrt werden. Das gilt auch dann, wenn die Uhr angeblich nur zur Zeitanzeige verwendet wird.
Was gilt für eine Smartwatch zur Blutzuckermessung?
Medizinisch erforderliche Funktionen müssen als Ausnahme berücksichtigt werden. Die konkrete Nutzung sollte mit Schulleitung, Eltern und gegebenenfalls behandelnden Fachpersonen abgestimmt und dokumentiert werden.
Passen Smartphone und Smartwatch gemeinsam in eine LOCKSTA Handytasche?
In der Regel können ein gängiges Smartphone einschließlich Schutzhülle und eine Smartwatch gemeinsam im LOCKSTA Case aufbewahrt werden. Bei besonders großen Geräten oder Armbändern empfiehlt sich ein vorheriger Test.
Fazit: Eine moderne Handyregel muss geräteneutral sein
Eine Schulordnung, die ausschließlich von „Handys“ spricht, greift zu kurz. Smartwatches, digitale Brillen und zukünftige Wearables können kommunizieren, Informationen anzeigen, Inhalte speichern und Aufnahmen ermöglichen.
Eine zukunftsfähige Regel sollte deshalb:
- mobile digitale Endgeräte und Wearables gleichermaßen erfassen,
- Nutzungsverbot und Mitbringverbot unterscheiden,
- Aufbewahrung und Konsequenzen konkret regeln,
- Smartwatches ausdrücklich vom Handgelenk nehmen lassen,
- Prüfungen gesondert absichern,
- medizinische und barrierebezogene Ausnahmen ermöglichen,
- einen verlässlichen Notfallkontakt vorsehen.
Mit verschließbaren LOCKSTA Handytaschen lassen sich Smartphone und Smartwatch in einem einheitlichen Prozess verwahren. Die Geräte bleiben bei den Schülerinnen und Schülern, sind während der festgelegten Zeit aber nicht verfügbar. So wird aus einer Regel auf dem Papier ein verständlicher und im Schulalltag umsetzbarer Ablauf.
Sie planen eine neue Handy- und Smartwatch-Regelung? LOCKSTA unterstützt Schulen bei der Auswahl der passenden Handytaschen, der Planung des täglichen Ablaufs und der Kommunikation mit Eltern, Lehrkräften und Schülerschaft.
Quellen
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: Informationen zu Handyregeln an Schulen und § 23 Absatz 2b Schulgesetz.
- Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen: Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule.
- Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen: Smartphone-Schutzzonen an Schulen.
- Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Handyverbot in der Primarstufe und Verordnung über private mobile Endgeräte.
- Bundesnetzagentur: Verbraucherinformation zu Kinderuhren mit Abhörfunktion.
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